Allgemeine Reparatur­bedingungen für Hubarbeitsbühnen

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Service & Instandsetzung

Allgemeine Reparaturbedingungen für Hubarbeitsbühnen

Stand: Oktober 2026

Die Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt. Gegenüber Unternehmern gelten die Bedingungen auch für alle künftigen Reparaturaufträge.
§ 1

Geltungsbereich, Vertragsinhalt und Auftragserteilung

  • 1.1Diese Bedingungen gelten für Service- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend „Reparaturen“) an Hubarbeitsbühnen. Sie richten sich primär an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten ergänzend die Abschnitte W 1 bis W 3 am Ende dieses Dokuments.
  • 1.2Die Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen schriftlich zugestimmt. Gegenüber Unternehmern gelten die Bedingungen auch für alle künftigen Reparaturaufträge.
  • 1.3Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
  • 1.4Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  • 1.5Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten/Überführungsfahrten sowie Funktionsprüfungen an den Hubarbeitseinrichtungen durchzuführen.
  • 1.6Stellt der Auftragnehmer bei der Reparatur Mängel fest, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen und nicht vom Auftrag umfasst sind, teilt er sie dem Auftraggeber mit. Er ist berechtigt, die Freigabe der Maschine und die Erteilung einer Prüfbescheinigung zu verweigern und die Maschine als nicht betriebssicher zu kennzeichnen. Die Beseitigung solcher Mängel erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Auftrags. Nimmt der Auftraggeber die Maschine gleichwohl in Betrieb, geschieht dies auf seine eigene Verantwortung.
§ 2

Kostenvoranschlag, Fehlersuche und Vergütung

  • 2.1Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss ein unverbindlicher Reparaturpreis angegeben. Erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile als notwendig, darf dieser Preis ohne Rücksprache um bis zu 20 % überschritten werden.
  • 2.2Zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 20 % ab, verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber und führt die darüber hinausgehenden Arbeiten nur mit dessen Zustimmung in Textform aus. Lehnt der Auftraggeber die Erweiterung ab, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die Kosten für den Zusammenbau des Reparaturgegenstands zu vergüten.
  • 2.3Alle Preise im Kostenvoranschlag, im Auftragsschein oder in sonstigen Angaben sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer; für Verbraucher gilt Ziffer W 1.1.
  • 2.4Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist kostenlos, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Fehlersuche und Diagnose ist dagegen eine eigenständige Leistung. Beauftragt der Auftraggeber sie, insbesondere durch einen Reparatur- oder Prüfauftrag ohne feststehende Fehlerursache, wird sie nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste vergütet, auch wenn anschließend kein Reparaturauftrag erteilt wird. Der Auftragnehmer weist hierauf im Auftragsschein hin.
  • 2.5Wird nach der Fehlersuche kein Reparaturauftrag erteilt oder kann die Reparatur aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, sind außerdem die Kosten für den Wiederzusammenbau des Reparaturgegenstands zu vergüten.
  • 2.6Anfahrtskosten, Mindestabrechnungszeiten, Zuschläge für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit sowie an Wochenenden und Feiertagen und eine Pauschale für Kleinmaterial werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
  • 2.7Wartezeiten des Reparaturpersonals, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere weil die Maschine nicht zugänglich oder nicht bereitgestellt ist, werden als Arbeitszeit berechnet.
  • 2.8Wünscht der Auftraggeber eine schnellstmögliche Ausführung (Eilauftrag), ist der Auftragnehmer berechtigt, erforderliche Teile sofort und auf Kosten des Auftraggebers auch per Expressversand zu bestellen und mit den Arbeiten unverzüglich zu beginnen. Mehrkosten für Expressversand und Eilzuschläge nach Preisliste trägt der Auftraggeber.
  • 2.9Kündigt der Auftraggeber den Reparaturauftrag vor Fertigstellung, sind die bis dahin erbrachten Arbeiten sowie alle für den Auftrag bestellten Teile voll zu vergüten, soweit diese nicht ohne Kosten an den Lieferanten zurückgegeben werden können; anfallende Rücksende- und Rücknahmekosten trägt der Auftraggeber. Die weitergehenden Ansprüche des Auftragnehmers nach § 648 Satz 2 BGB bleiben unberührt.
§ 3

Fälligkeit und Zahlung

  • 3.1Der Rechnungsbetrag ist mit der Abnahme der Reparatur (§ 6), spätestens jedoch mit Zugang der Rechnung oder Herausgabe des Reparaturgegenstands, ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ein Zahlungsziel vereinbart ist.
  • 3.2Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Vorauszahlung verlangen, insbesondere in Höhe der voraussichtlichen Material- und Ersatzteilkosten. Während der Ausführung kann er Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
  • 3.3Beanstandungen einer Rechnung sollen in Textform binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang erfolgen.
  • 3.4Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die mit der Forderung des Auftragnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüchen wegen Mängeln der Reparatur. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
  • 3.5Ist der Auftraggeber mit einer Vorauszahlung oder Abschlagszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich entsprechend; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 4

Mitwirkung des Auftraggebers (Reparaturen außerhalb des Betriebssitzes)

  • 4.1Bei Durchführung von Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  • 4.2Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  • 4.3Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
§ 5

Frist für die Durchführung der Reparatur

  • 5.1Die Angaben über Reparaturfristen oder Fertigstellungstermine beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich zugesichert.
  • 5.2Bei nicht vorhersehbaren Behinderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Lieferverzögerungen bei Ersatzteilen trotz rechtzeitiger Bestellung), verlängern sich auch verbindliche Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
  • 5.3Ein nachweisbarer Schaden durch Verzug des Auftragnehmers wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bis zu höchstens 5 % vom Netto-Reparaturpreis. Die Haftung nach Ziffer 10.1 bleibt unberührt.
  • 5.4Gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist und wird diese nicht eingehalten, ist er nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
§ 6

Abnahme der Reparatur

  • 6.1Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Reparatur mit und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Zusendung der Rechnung gilt als Mitteilung der Fertigstellung.
  • 6.2Die Reparatur gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand vorher ab oder nimmt er ihn in Gebrauch, gilt die Reparatur zu diesem Zeitpunkt als abgenommen, soweit er nicht gleichzeitig Mängel rügt.
  • 6.3Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  • 6.4Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 6.2 ab, berechnet der Auftragnehmer Lagergeld nach der jeweils gültigen Preisliste je angefangenem Kalendertag. Er kann den Reparaturgegenstand stattdessen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem Dritten einlagern.
  • 6.5Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auch nach Ablauf eines Monats nach Androhung der Verwertung in Textform nicht ab und zahlt er die offenen Forderungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparaturgegenstand aufgrund seines Pfandrechts nach Ziffer 8.2 im Wege des Pfandverkaufs zu verwerten. Ein Überschuss nach Abzug der offenen Forderungen und der Verwertungskosten wird an den Auftraggeber ausgezahlt.
§ 7

Gefahrtragung, Transport und Versicherung

  • 7.1Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Reparaturleistung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme oder Abholung in Verzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs über.
  • 7.2Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstands ist Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung während des Transports trägt.
  • 7.3Übernimmt der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß den Transport, geschieht dies auf Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr nach Ziffer 7.2 verbleibt beim Auftraggeber, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Die Haftung des Auftragnehmers für eigenes Verschulden nach § 10 bleibt unberührt.
  • 7.4Der Auftragnehmer versichert Reparaturgegenstände nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- oder Lagerschäden. Es obliegt dem Auftraggeber, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 8

Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Altteile

  • 8.1Eingebaute Aggregate, Ersatz- und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Reparaturgegenstands geworden sind.
  • 8.2Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturauftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 8.3Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Reparaturgegenstands, tritt er seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung nach vollständiger Zahlung (Anwartschaftsrecht) zur Sicherung der Forderungen aus dem Reparaturauftrag an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  • 8.4Ausgebaute Altteile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden von ihm entsorgt, wenn der Auftraggeber ihre Rückgabe nicht bei Auftragserteilung verlangt. Die Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber nach der jeweils gültigen Preisliste. Pfand- und Austauschteile bleiben hiervon unberührt.
§ 9

Mängelansprüche

  • 9.1Bei Mängeln der Reparatur leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung. Die Nachbesserung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers; am Standort des Reparaturgegenstands nur, wenn dessen Transport unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Kostentragung richtet sich nach Ziffer 9.6.
  • 9.2Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Auftragnehmer sie oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10.
  • 9.3Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  • 9.4Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme der Reparatur. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.1 sowie bei Arglist; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  • 9.5Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Einwilligung des Auftragnehmers unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Reparaturgegenstand vorgenommen hat.
  • 9.6Bei berechtigter Mängelrüge trägt der Auftragnehmer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Reparaturgegenstand nach der Abnahme an einen anderen Ort verbracht wurde, trägt der Auftraggeber.
  • 9.7Für Teile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung; seine Haftung für den fachgerechten Einbau bleibt unberührt. Die Einbauleistung wird auch dann vergütet, wenn sich das beigestellte Teil als mangelhaft oder ungeeignet erweist.
§ 10

Haftung des Auftragnehmers

  • 10.1Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
  • 10.2Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR je Schadensfall für Sachschäden und 100.000 EUR je Schadensfall für reine Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die fachgerechte Ausführung der Reparatur und die sorgfältige Verwahrung des Reparaturgegenstands.
  • 10.3Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für einen Nutzungsausfall des Reparaturgegenstands haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit höchstens in Höhe der ortsüblichen Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgeräts.
  • 10.4Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung

  • 11.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
  • 11.2Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Auftragnehmers. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  • 11.3Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nur für Verbraucher gemäß § 13 BGB

Ergänzungen für Privatkunden

Die nachfolgenden Abschnitte W 1 bis W 3 gelten ausschließlich für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Sie ergänzen die obigen Bedingungen. Bei Widersprüchen gehen die Abschnitte W 1 bis W 3 für Verträge mit Verbrauchern vor.
W 1

Abweichende Regelungen für Verbraucher

  • W 1.1Endpreise: Alle Ihnen gegenüber angegebenen Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • W 1.2Kostenüberschreitung: Ihr Recht, den Vertrag bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags nach § 649 BGB zu kündigen, bleibt unberührt.
  • W 1.3Reparaturverzug: Die Haftungsbegrenzung auf 5 % nach Ziffer 5.3 gilt nicht. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften und § 10.
  • W 1.4Abnahme: Die Abnahmewirkung nach Ziffer 6.2 Satz 1 tritt nur ein, wenn wir Sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge und auf die Notwendigkeit hingewiesen haben, eine Verweigerung unter Angabe von Mängeln zu erklären.
  • W 1.5Pfandrecht und Sicherungsabtretung: Das Pfandrecht nach Ziffer 8.2 besteht nur wegen Forderungen aus dem jeweiligen Reparaturauftrag sowie aus früheren Arbeiten und Lieferungen an demselben Reparaturgegenstand. Ziffer 8.3 gilt nicht.
  • W 1.6Mängelanzeige: Die Anzeigepflicht nach Ziffer 9.3 ist keine Voraussetzung für Ihre Mängelrechte. Unterbleibt die Anzeige, haften Sie nur für einen Schaden, der uns gerade durch die verspätete Anzeige entsteht.
  • W 1.7Fehlersuche: Die Fehlersuche nach Ziffer 2.4 ist Ihnen gegenüber nur vergütungspflichtig, wenn Sie sie vor Beginn der Arbeiten im Auftragsschein ausdrücklich beauftragt haben und wir Sie dabei auf die Vergütungspflicht hingewiesen haben.
W 2

Widerrufsbelehrung

  • Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail) oder außerhalb unserer Geschäftsräume, etwa am Standort der Maschine, geschlossen wurden. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
  • Widerrufsrecht
  • Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
  • Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
  • Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Concept-B GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 32, 84069 Schierling, Telefon: +49 9451 9441510, E-Mail: info@biberger.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
  • Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
  • Folgen des Widerrufs
  • Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
  • Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
  • Ende der Widerrufsbelehrung
W 3

Muster-Widerrufsformular

  • (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
  • Muster-Widerrufsformular
  • An: Concept-B GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 32, 84069 Schierling, E-Mail: info@biberger.de
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
  • Bestellt am (*):
  • Name des/der Verbraucher(s):
  • Anschrift des/der Verbraucher(s):
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
  • Datum:
  • (*) Unzutreffendes streichen.