Allgemeine Reparatur­bedingungen für Hubarbeitsbühnen

Alle Bedingungen
Service & Instandsetzung

Allgemeine Reparatur­bedingungen für Hubarbeitsbühnen

Version: Januar 2026

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Reparaturarbeiten gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
§ 1

Vertragsinhalt / Auftragserteilung

  • 1.1Diese Bedingungen gelten für Service- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend „Reparaturen") an Hubarbeitsbühnen. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  • 1.2Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  • 1.3Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten/Überführungsfahrten sowie Funktionsprüfungen an den Hubarbeitseinrichtungen durchzuführen.
§ 2

Kostenvoranschlag

  • 2.1Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss ein unverbindlicher Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.
  • 2.2Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber zu verständigen. Sein Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
  • 2.3Sofern im Kostenvoranschlag oder im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, handelt es sich um Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3

Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

  • 3.1Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung oder der Herausgabe der reparierten Maschine, ist der Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.
  • 3.2Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Arbeiten oder während der Ausführung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  • 3.3Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  • 3.4Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.
  • 3.5Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4

Mitwirkung des Auftraggebers (Reparaturen außerhalb des Betriebssitzes)

  • 4.1Bei Durchführung von Reparaturarbeiten außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  • 4.2Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
  • 4.3Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
§ 5

Frist für die Durchführung der Reparatur

  • 5.1Die Angaben über Reparaturfristen oder Fertigstellungsangaben beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich verbindlich zugesichert.
  • 5.2Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Erkrankungen, Beschaffungsschwierigkeiten, höhere Gewalt) verlängern sich auch verbindliche Termine angemessen.
  • 5.3Ein nachweisbarer Schaden durch Verzug des Auftragnehmers wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bis zu höchstens 5 % vom Netto-Reparaturpreis.
  • 5.4Gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist und wird diese nicht eingehalten, ist er nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
§ 6

Abnahme einer Reparatur / Übernahme durch den Auftraggeber

  • 6.1Die Fertigstellung einer Reparatur ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
  • 6.2Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
  • 6.3Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder den Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers an einem dritten Ort zu lagern.
§ 7

Gefahrentragung und Transport

  • 7.1Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
  • 7.2Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transports trägt.
  • 7.3Wird der Transport vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  • 7.4Sofern die zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände nicht gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden versichert sind, werden diese Risiken vom Auftraggeber versichert bzw. auf ausdrücklichen Wunsch zu seinen Lasten gedeckt.
§ 8

Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

  • 8.1Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  • 8.2Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.
  • 8.3Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht Eigentümer des reparierten Gerätes ist, tritt er vorsorglich den entsprechenden Anspruch auf Eigentumsübertragung nach vollständiger Tilgung an den Auftragnehmer ab.
§ 9

Mängelansprüche

  • 9.1Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Reparaturmängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • 9.2Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
  • 9.3Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten selbst oder durch Dritte ausgeführt, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
  • 9.4Von den durch Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer bei berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand sowie die angemessenen Kosten für Aus- und Einbau.
§ 10

Sonstige Haftung des Auftragnehmers

  • 10.1Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer – soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden – nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
  • 10.2Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantieübernahme oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  • 10.3Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 11

Gerichtsstand

  • 11.1Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  • 11.2Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.