Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen

Alle Bedingungen
Verkauf & Lieferung

Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen

Version: Januar 2026
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
§ 1

Angebot und Vertragsabschluss

  • 1.1Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  • 1.2Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  • 1.3An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2

Umfang und Lieferungspflicht

  • 2.1Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  • 2.2Angaben über Maß, Gewichte und Leistungsdaten oder Angaben in Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesichert wurden.
§ 3

Preis und Zahlung

  • 3.1Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe wird zusätzlich berechnet.
  • 3.2Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich per Vorkasse zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist nicht zulässig.
  • 3.3Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  • 3.4Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4

Lieferzeit

  • 4.1Ein verbindlicher Liefer- bzw. Herstellungstermin liegt nur dann vor, wenn er ausdrücklich als solcher vom Auftragnehmer bezeichnet und zugesichert wurde.
  • 4.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  • 4.3Bei Arbeitskämpfen und unvorhergesehenen Hindernissen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  • 4.4Im Fall eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs haftet der Auftragnehmer für jede vollendete Woche des Verzugs mit einer pauschalierten Entschädigung von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Liefernettowertes. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftragnehmer der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  • 4.5Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden ab dem 14. Tag Lagerkosten berechnet.
  • 4.6Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5

Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  • 5.1Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  • 5.2Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  • 5.3Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber in Empfang zu nehmen.
  • 5.4Teillieferungen sind zulässig.
§ 6

Eigentumsvorbehalt

  • 6.1Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
  • 6.2Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstiger Verfügung durch Dritte ist der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
  • 6.3Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei eingetretenem Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen.
  • 6.4Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 7

Haftung für Mängel und Lieferung

  • 7.1Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 7.2Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang.
  • 7.3Sofern der Liefergegenstand einen Mangel aufweist, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern, mangelhafte Teile auswechseln oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • 7.4Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung, natürlicher Abnutzung oder Schäden durch fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel nach Gefahrübergang.
  • 7.5Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  • 7.6Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
  • 7.7Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur bei grobem Verschulden oder Vorsatz, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), nach Produkthaftungsgesetz oder bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften.
§ 8

Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt

  • 8.1Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder Unvermögen vorliegt.
  • 8.2Liegt ein Leistungsverzug vor und gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Ablehnungsankündigung, ist er nach fruchtlosem Fristablauf zum Rücktritt berechtigt.
  • 8.3Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  • 8.4Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt.
§ 9

Haftung für Nebenpflichten

  • 9.1Wenn der gelieferte Gegenstand infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen, Beratungen oder vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
§ 10

Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

  • 10.1Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • 10.2Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers.
  • 10.3Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
§ 11

Gerichtsstand

  • 11.1Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
  • 11.2Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.