Arbeitsmittel bringen Produktivität – aber auch Verantwortung. Wer Maschinen, Werkzeuge oder Anlagen bereitstellt, muss Beschäftigte so anleiten, dass sie sicher und gesund arbeiten können.
Im Alltag werden Einweisung und Unterweisung oft vermischt. Für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Haftung ist der Unterschied entscheidend.
Rechtliche Grundlagen: Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG und BetrSichV
Unterweisung ist keine Kür, sondern Pflicht. Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen.
Die Unterweisung muss verständlich sein, sich eigens auf den Arbeitsplatz sowie den Aufgabenbereich beziehen und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden.
Pflicht zur Unterweisung: Was § 12 ArbSchG verlangt
§ 12 verpflichtet dazu, Beschäftigte ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und sich an Gefährdung, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln orientieren.
Unterweisung bei Arbeitsmitteln und neuer Technologie nach BetrSichV
Bei Arbeitsmitteln gilt zusätzlich: Unterweisung muss die sichere Verwendung abdecken.
Das gilt besonders bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie – dann muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Unfallverhütungsvorschrift und betriebliche Regeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Neben Gesetzen greifen Unfallverhütungsvorschrift, DGUV-Regeln sowie Betriebsanweisungen.
In Summe zählt: Unterweisung ist Teil der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und dient der Prävention.
Bedeutung der Unterweisung: Ziel der Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Ziel der Unterweisung ist, dass Beschäftigte Gefährdungen erkennen, Schutzmaßnahmen anwenden und sich sicherheitsgerecht verhalten.
Es geht nicht um „Vorlesen“, sondern um Befähigung im konkreten Aufgabenbereich – inklusive Verhaltensregeln für Notfällen.
Warum Unterweisungen: Prävention, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Warum Unterweisungen? Weil viele Unfälle aus Routinefehlern, falschen Annahmen oder fehlender Kenntnis entstehen.
Eine gute Unterweisung reduziert Unfallrisiken, verbessert Qualität und schützt vor Ausfällen durch Verletzungen.
Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden
Unterweisung ist kein einmaliges Ereignis. Sie muss zur Gefährdungsentwicklung passen.
Wenn sich Bedingungen am Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Gefahrstoff-Einsatz oder Abläufe ändern, muss die Unterweisung aktualisiert werden.
Einweisung: Praxisnah am Arbeitsmittel, aber nicht gleich Unterweisung
Die Einweisung zeigt typischerweise Bedienung, Funktionen und Sicherheitseinrichtungen eines konkreten Arbeitsmittels.
Sie ist wichtig, aber sie deckt nicht automatisch die gesamte Gefährdungslage im Arbeitsplatz- und Tätigkeitskontext ab.
Einweisung am Arbeitsplatz: typische Inhalte
Einweisung umfasst oft Start/Stop, Not-Halt, Grenzwerte, Anzeigen, typische Fehler und Grundregeln.
Sie findet häufig bei Übergabe, Inbetriebnahme oder Gerätewechsel statt.
Warum Einweisung die Unterweisung der Beschäftigten nicht ersetzt
Einweisung ist meist gerätebezogen. Unterweisung bezieht zusätzlich Arbeitsplatz, Tätigkeit, Umfeld, Verkehr, Zusammenarbeit und Notfallregeln ein.
Rechtlich zählt am Ende, ob Beschäftigte ausreichend und angemessen unterwiesen wurden – inklusive Nachweis.
Unterweisung der Beschäftigten: Arten, Häufigkeit und Mindestabstände
In der Praxis gibt es zwei Ebenen: allgemeine und arbeitsplatz-/tätigkeitsspezifische Unterweisung.
Wer beides vermischt, unterweist oft zu allgemein – und verfehlt den Aufgabenbereich.
Allgemeine Unterweisung: betriebliche Regeln, Notfällen und Gesundheitsschutz
Diese Unterweisung betrifft allgemeine Themen wie Alarmwege, Erste Hilfe, Brandschutz und Grundregeln.
Sie ist die Basis, ersetzt aber keine konkrete Unterweisung an Arbeitsmitteln und Tätigkeiten.
Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung: eigens auf den Arbeitsplatz ausgerichtet
Hier geht es um konkrete Gefährdungen im Aufgabenbereich der Beschäftigten: Wege, Lasten, Abläufe, Verkehrsregeln, Schutzmaßnahmen.
Diese Unterweisung ist der entscheidende Teil für rechtssicheres Arbeiten mit Arbeitsmitteln.
Mindestens jedoch einmal jährlich: Wiederholung, Änderungen und Gefährdungsentwicklung
Unterweisungen müssen mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen.
Zusätzlich: bei Veränderungen im Aufgabenbereich, nach Unfällen, bei neuen Arbeitsmitteln, neuer Technologie oder geänderten Bedingungen am Arbeitsplatz.
Mindestens halbjährlich: wenn Gefährdung, Gefahrstoff oder hohe Risiken es erfordern
In riskanten Bereichen kann eine häufigere Unterweisung sinnvoll oder erforderlich sein, zum Beispiel mindestens halbjährlich.
Das betrifft häufig Tätigkeiten mit Gefahrstoff, hohem Unfallrisiko oder stark wechselnden Einsatzbedingungen.
Durchführung der Unterweisung: Wer unterweist, wer ist unterweisend, wer trägt Verantwortung?
Die Pflicht zur Unterweisung liegt beim Unternehmer bzw. bei der Unternehmerin.
Die Durchführung kann delegiert werden – die Verantwortung für Organisation und Wirksamkeit bleibt.
Unternehmer, Führungskraft, Vorgesetzte: trifft die Pflicht zur Unterweisung
Unternehmer und Führungskraft müssen sicherstellen, dass Unterweisungen geplant, durchgeführt und dokumentiert sind.
Vorgesetzte sind oft die wirksamsten Unterweisenden, weil sie Arbeitsplatz und Tätigkeiten real kennen.
Fachkundige Personen und Erfahrung: wer unterweisen darf
Unterweisend kann sein, wer fachkundig ist und die Tätigkeit beurteilen kann: Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, qualifizierte Ausbilder.
Wichtig ist, dass Unterweisende Inhalte verständlich erklären und praktische Umsetzung prüfen können.
Arbeitnehmerüberlassung: Entleiher und Verleiher – wer unterweist Beschäftigte?
Bei Arbeitnehmerüberlassung gilt: Wer die Arbeitsleistung im Betrieb einsetzt (Entleiher), muss die arbeitsplatzbezogene Unterweisung sicherstellen.
Der Verleiher unterweist oft allgemein. Die konkrete Unterweisung am Arbeitsplatz bleibt regelmäßig Aufgabe des Entleihers.
Durchführung und Dokumentation: Nachweis, Unterschrift und schriftliche Dokumentation
Ohne Dokumentation gibt es keinen belastbaren Nachweis. Bei Unfall oder Prüfung zählt, ob Unterweisung nachweisbar stattgefunden hat.
Dokumentation muss so konkret sein, dass Inhalte, Teilnehmende und Zeitpunkt eindeutig sind.
Unterweisung muss dokumentiert werden: Was in die Dokumentation gehört
- Datum, Uhrzeit, Ort
- Arbeitsplatz und Tätigkeit / Aufgabenbereich
- Arbeitsmittel, neue Arbeitsmittel oder neue Technologie (falls relevant)
- Inhalte: Gefährdung, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Notfällen, Betriebsanweisungen
- Name der unterweisenden Person
- Namen aller Beschäftigten / Teilnehmenden
- Unterschrift der Unterwiesenen und der Unterweisenden
Dokumentation als Nachweis: typische Fehler, die die Unterweisung entwerten
Problematisch sind pauschale Formulare ohne Tätigkeitsbezug, fehlende Teilnehmerlisten oder fehlende Unterschriften.
Auch gefährlich: „Einweisung durchgeführt“ als Ersatz – ohne konkrete Unterweisungsinhalte.
Beispiel: Protokoll einer unterwiesenen Tätigkeit am Arbeitsmittel
Arbeitsplatz: Lagerhalle, Warenein- und -ausgang
Tätigkeit: Be- und Entladen, innerbetrieblicher Transport, Arbeiten mit Lasten
Arbeitsmittel: Flurförderzeug / Hubarbeitsbühne (je nach Einsatz)
Inhalte: Gefährdungsbeurteilung, Verkehrswege, Schutzmaßnahmen, Notfällen, Betriebsanweisungen, PSA (z. B. Schutzausrüstung)
Unterweisend: Führungskraft / fachkundige Person
Nachweis: Teilnehmendenliste + Unterschriften
Unterweisungsinhalte: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln
Gute Unterweisung folgt einem klaren Muster: Kernaussage, Regeln, Beispiele, Übung, Kontrolle.
Sie ist eigens auf Arbeitsplatz, Tätigkeit, Arbeitsmittel und Gefährdung ausgerichtet.
Unterweisung nach Gefährdungsbeurteilung: welche Gefährdung ist real?
Die Gefährdungsbeurteilung definiert, welche Risiken wirklich auftreten: Quetschen, Absturz, Kollision, Gefahrstoff, Lärm, elektrische Gefährdung.
Unterweisung muss daraus konkrete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ableiten.
Konkrete Inhalte nach Arbeitsmittel und Tätigkeit: Lasten, Verkehrswege, Notfällen
Je nach Tätigkeit werden Inhalte spezifisch: Lasten sichern, Sichtbereiche, Kommunikation, Freigaben, Gefahrenbereiche.
Für Notfällen müssen klare Handlungsabläufe sitzen: Stoppen, Absichern, Alarmieren, Erste Hilfe.
Betriebsanweisungen und Anweisungen und Erläuterungen: verständlich und praxisnah
Betriebsanweisungen müssen nicht nur ausgehändigt, sondern erklärt werden.
Gute Unterweisung übersetzt Regeln in Alltagshandeln: „Was bedeutet das konkret an deinem Arbeitsplatz?“
Schutzausrüstung und sicherheitsgerechten Umgang: PSA als Teil der Unterweisung
PSA ist nur wirksam, wenn Beschäftigte sie richtig auswählen und anwenden: Helm, Gehörschutz, Handschuhe, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe.
Unterweisung klärt: wann Pflicht, wo verfügbar, wie prüfen, wie ersetzen.
Rechtsfolgen: Warum fehlende Unterweisung und fehlender Nachweis teuer werden können
Wenn Unterweisung fehlt oder nicht nachweisbar ist, steigt das Risiko für Bußgelder, Regress und Haftung.
Im Unfallfall wird geprüft, ob Beschäftigte unterwiesen waren und ob Schutzmaßnahmen wirksam organisiert wurden.
Konsequenzen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: von Bußgeld bis Haftung
Je nach Schwere kann es von behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern bis zu zivilrechtlichen Forderungen reichen.
Bei grober Pflichtverletzung oder schweren Unfällen können auch strafrechtliche Folgen relevant werden.
Fallstudie 1: Einweisung ohne Unterweisung der Beschäftigten – der teure Irrtum
Ein Betrieb bekommt eine Mietmaschine. Ein Techniker erklärt 30 Minuten die Bedienung (Einweisung), aber es gibt keine Unterweisung zur Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz.
Ein Beschäftigter arbeitet außerhalb des sicheren Bereichs, es kommt zu einem Unfall mit Ausfallzeit. Zusätzlich entstehen Kosten durch Stillstand, Ersatzpersonal und Aufarbeitung – die Unterweisung wäre im Verhältnis minimal gewesen.
Fallstudie 2: Unterweisung ohne Dokumentation – kein Nachweis, keine Verteidigung
Die Führungskraft sagt: „Wir haben das mündlich erklärt.“ Schriftliche Dokumentation und Unterschrift fehlen.
Bei einer Prüfung zählt das praktisch wie „nicht durchgeführt“, weil der Nachweis nicht belastbar ist.
Fallstudie 3: Veränderungen im Aufgabenbereich – Unterweisung nicht aktualisiert
Neue Technologie wird eingeführt, Arbeitsabläufe ändern sich, Gefährdungen verschieben sich.
Ohne aktualisierte Unterweisung bleibt das Verhalten im alten Modus – genau dann passieren typische Fehler.
Online-Unterweisungen und Lernmodule: Grenzen, Einsatz und Kombination mit Praxis
Online-Unterweisungen können Theorie effizient vermitteln, besonders als Lernmodule mit Verständnisfragen.
Sie ersetzen aber nicht automatisch die Praxis am Arbeitsplatz, wenn Bedienung, Handhabung oder Verhalten geübt werden muss.
Was online gut funktioniert: rechtliche Grundlagen, Arbeitsschutzgesetz, Basisregeln
Geeignet sind Inhalte wie rechtliche Grundlagen, allgemeine Verhaltensregeln, Gefahren erkennen, Notfallketten und Verständnisprüfungen.
Online ist auch gut, um Unterweisung zu wiederholen und Wissenslücken sichtbar zu machen.
Was online nicht reicht: Arbeitsmittel bedienen, Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
Gerätebedienung, sicherheitsgerechter Umgang, Lasten bewegen oder Arbeiten mit Gefahrstoff brauchen Praxis und Kontrolle.
Hier muss Unterweisung die reale Tätigkeit abbilden – inklusive Übung und Beobachtung.
Übersicht: Online vs. Praxis in der Unterweisung der Beschäftigten
| Thema | Online geeignet? | Warum |
|---|---|---|
| Rechtliche Grundlagen / Arbeitsschutzgesetz | Ja | Theorie, Verständnisprüfung möglich |
| Allgemeine Verhaltensregeln, Notfällen | Ja | Wiederholung in regelmäßigen Abständen |
| Arbeitsmittel bedienen / Einweisung am Gerät | Nein | Praxis, Handgriffe, Kontrolle erforderlich |
| Tätigkeiten mit Lasten und Verkehrswegen | Teilweise | Grundlagen online, Praxis am Arbeitsplatz zwingend |
| Gefahrstoff-Arbeiten | Teilweise | Regeln online, konkrete Anwendung und PSA-Praxis notwendig |
Vergleich: Einweisung und Unterweisung mit Dokumentation und Nachweis
Einweisung ist gerätebezogen. Unterweisung ist umfassender und rechtlich als Pflicht verankert.
Entscheidend ist die Kombination: Einweisung am Arbeitsmittel plus Unterweisung zur Tätigkeit und Gefährdung am Arbeitsplatz.
| Merkmal | Einweisung | Unterweisung |
|---|---|---|
| Rechtliche Pflicht | Ergänzend, je nach Kontext erforderlich | Pflicht zur Unterweisung (u. a. § 12 ArbSchG, BetrSichV) |
| Zeitpunkt | Vor Erstinbetriebnahme / Gerätewechsel | Vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens jedoch einmal jährlich, bei Änderungen |
| Inhalte | Bedienung, Funktionen, Sicherheitseinrichtungen | Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Notfällen, Tätigkeit |
| Ziel | Bedienungssicherheit | Arbeits- und Gesundheitsschutz, sicherheitsgerechten Verhalten, Prävention |
| Durchführung | Techniker, Hersteller, Vermieter, erfahrene Personen | Führungskraft, Vorgesetzte, fachkundige Personen, Ausbilder |
| Dokumentation | Empfohlen | Schriftliche Dokumentation mit Unterschrift als Nachweis |
| Rechtsfolge bei Ausfall | Betriebsrisiko, Fehler in der Bedienung | Bußgeld-/Haftungsrisiko, fehlender Nachweis im Ernstfall |
Häufige Fehler: Warum Unterweisungen scheitern und wie du sie sicherstellst
Viele Betriebe unterweisen „irgendwie“, aber nicht wirksam oder nicht nachweisbar.
Mit wenigen Standards lässt sich das sofort verbessern.
Fehler 1: Unterweisung zu allgemein statt auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich der Beschäftigten
Allgemeines Wissen ist gut, aber es verhindert keine tätigkeitsbezogenen Unfälle.
Unterweisung muss eigens auf Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Tätigkeit ausgerichtet sein.
Fehler 2: Keine Wiederholung trotz Gefährdungsentwicklung
Wenn sich Bedingungen ändern, muss Unterweisung angepasst werden.
Sonst passen Verhalten und Schutzmaßnahmen nicht mehr zur Realität.
Fehler 3: Dokumentation ohne Inhalt oder ohne Unterschrift
Ein Blatt Papier ohne Inhalte ist kein Nachweis.
Unterschrift der Unterwiesenen ist zentral, um „verstanden“ und „teilgenommen“ zu belegen.
Fehler 4: Durchführung ohne Kontrolle der Fertigkeit
Unterweisung muss prüfen, ob Beschäftigte Regeln anwenden können.
Kurze Praxischecks am Arbeitsplatz erhöhen Wirksamkeit massiv.
Fazit: Unterweisung der Beschäftigten ist Pflicht – Einweisung ergänzt, Dokumentation schafft Nachweis
Unterweisung ist die rechtliche Pflicht und der Kern von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb.
Einweisung ergänzt praxisnah am Arbeitsmittel – ersetzt aber die Unterweisung der Beschäftigten nicht.
Wer Unterweisungen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen plant, an die Gefährdungsentwicklung anpasst und sauber dokumentiert, schützt Menschen, reduziert Risiken und handelt rechtssicher.






























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