Du liest: Einweisung vs. Unterweisung: Unterschied, Pflicht zur Unterweisung und Dokumentation
Zusammenfassung Das Wichtigste in Kürze

Einweisung ist nicht gleich Unterweisung – beide sind notwendig.

Die Unterweisung ist gesetzlich vorgeschrieben (z. B. nach BetrSichV, ArbSchG, DGUV) und vermittelt Sicherheitsregeln, Gefährdungen und rechtliche Pflichten. Sie muss mindestens einmal jährlich erfolgen – und bei neuen Geräten oder Arbeitsverfahren wiederholt werden.

Die Einweisung ergänzt die Unterweisung, z. B. bei Mietmaschinen oder neuen Geräten. Sie erklärt die konkrete Bedienung vor Ort, ersetzt aber niemals die gesetzlich geforderte Unterweisung durch den Arbeitgeber.

Zusammenfassung Das Wichtigste in Kürze

Einweisung ist nicht gleich Unterweisung – beide sind notwendig.

Die Unterweisung ist gesetzlich vorgeschrieben (z. B. nach BetrSichV, ArbSchG, DGUV) und vermittelt Sicherheitsregeln, Gefährdungen und rechtliche Pflichten. Sie muss mindestens einmal jährlich erfolgen – und bei neuen Geräten oder Arbeitsverfahren wiederholt werden.

Die Einweisung ergänzt die Unterweisung, z. B. bei Mietmaschinen oder neuen Geräten. Sie erklärt die konkrete Bedienung vor Ort, ersetzt aber niemals die gesetzlich geforderte Unterweisung durch den Arbeitgeber.

Arbeitsmittel bringen Produktivität – aber auch Verantwortung. Wer Maschinen, Werkzeuge oder Anlagen bereitstellt, muss Beschäftigte so anleiten, dass sie sicher und gesund arbeiten können.

Im Alltag werden Einweisung und Unterweisung oft vermischt. Für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Haftung ist der Unterschied entscheidend.

Arbeitsschutz-Hinweis: Eine technische Einweisung am Gerät ist wertvoll, aber keine rechtssichere Unterweisung der Beschäftigten. Ohne passende Unterweisung und Dokumentation (Nachweis) fehlt im Ernstfall die Grundlage für „ausreichend und angemessen unterwiesen“.

Rechtliche Grundlagen: Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG und BetrSichV

Unterweisung ist keine Kür, sondern Pflicht. Arbeitgeber müssen Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen.

Die Unterweisung muss verständlich sein, sich eigens auf den Arbeitsplatz sowie den Aufgabenbereich beziehen und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden.

Pflicht zur Unterweisung: Was § 12 ArbSchG verlangt

§ 12 verpflichtet dazu, Beschäftigte ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und sich an Gefährdung, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln orientieren.

Unterweisung bei Arbeitsmitteln und neuer Technologie nach BetrSichV

Bei Arbeitsmitteln gilt zusätzlich: Unterweisung muss die sichere Verwendung abdecken.

Das gilt besonders bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie – dann muss die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Unfallverhütungsvorschrift und betriebliche Regeln im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Neben Gesetzen greifen Unfallverhütungsvorschrift, DGUV-Regeln sowie Betriebsanweisungen.

In Summe zählt: Unterweisung ist Teil der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und dient der Prävention.

Bedeutung der Unterweisung: Ziel der Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ziel der Unterweisung ist, dass Beschäftigte Gefährdungen erkennen, Schutzmaßnahmen anwenden und sich sicherheitsgerecht verhalten.

Es geht nicht um „Vorlesen“, sondern um Befähigung im konkreten Aufgabenbereich – inklusive Verhaltensregeln für Notfällen.

Warum Unterweisungen: Prävention, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Warum Unterweisungen? Weil viele Unfälle aus Routinefehlern, falschen Annahmen oder fehlender Kenntnis entstehen.

Eine gute Unterweisung reduziert Unfallrisiken, verbessert Qualität und schützt vor Ausfällen durch Verletzungen.

Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden

Unterweisung ist kein einmaliges Ereignis. Sie muss zur Gefährdungsentwicklung passen.

Wenn sich Bedingungen am Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Gefahrstoff-Einsatz oder Abläufe ändern, muss die Unterweisung aktualisiert werden.

Einweisung: Praxisnah am Arbeitsmittel, aber nicht gleich Unterweisung

Die Einweisung zeigt typischerweise Bedienung, Funktionen und Sicherheitseinrichtungen eines konkreten Arbeitsmittels.

Sie ist wichtig, aber sie deckt nicht automatisch die gesamte Gefährdungslage im Arbeitsplatz- und Tätigkeitskontext ab.

Einweisung am Arbeitsplatz: typische Inhalte

Einweisung umfasst oft Start/Stop, Not-Halt, Grenzwerte, Anzeigen, typische Fehler und Grundregeln.

Sie findet häufig bei Übergabe, Inbetriebnahme oder Gerätewechsel statt.

Warum Einweisung die Unterweisung der Beschäftigten nicht ersetzt

Einweisung ist meist gerätebezogen. Unterweisung bezieht zusätzlich Arbeitsplatz, Tätigkeit, Umfeld, Verkehr, Zusammenarbeit und Notfallregeln ein.

Rechtlich zählt am Ende, ob Beschäftigte ausreichend und angemessen unterwiesen wurden – inklusive Nachweis.

Unterweisung der Beschäftigten: Arten, Häufigkeit und Mindestabstände

In der Praxis gibt es zwei Ebenen: allgemeine und arbeitsplatz-/tätigkeitsspezifische Unterweisung.

Wer beides vermischt, unterweist oft zu allgemein – und verfehlt den Aufgabenbereich.

Allgemeine Unterweisung: betriebliche Regeln, Notfällen und Gesundheitsschutz

Diese Unterweisung betrifft allgemeine Themen wie Alarmwege, Erste Hilfe, Brandschutz und Grundregeln.

Sie ist die Basis, ersetzt aber keine konkrete Unterweisung an Arbeitsmitteln und Tätigkeiten.

Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung: eigens auf den Arbeitsplatz ausgerichtet

Hier geht es um konkrete Gefährdungen im Aufgabenbereich der Beschäftigten: Wege, Lasten, Abläufe, Verkehrsregeln, Schutzmaßnahmen.

Diese Unterweisung ist der entscheidende Teil für rechtssicheres Arbeiten mit Arbeitsmitteln.

Mindestens jedoch einmal jährlich: Wiederholung, Änderungen und Gefährdungsentwicklung

Unterweisungen müssen mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen.

Zusätzlich: bei Veränderungen im Aufgabenbereich, nach Unfällen, bei neuen Arbeitsmitteln, neuer Technologie oder geänderten Bedingungen am Arbeitsplatz.

Mindestens halbjährlich: wenn Gefährdung, Gefahrstoff oder hohe Risiken es erfordern

In riskanten Bereichen kann eine häufigere Unterweisung sinnvoll oder erforderlich sein, zum Beispiel mindestens halbjährlich.

Das betrifft häufig Tätigkeiten mit Gefahrstoff, hohem Unfallrisiko oder stark wechselnden Einsatzbedingungen.

Durchführung der Unterweisung: Wer unterweist, wer ist unterweisend, wer trägt Verantwortung?

Die Pflicht zur Unterweisung liegt beim Unternehmer bzw. bei der Unternehmerin.

Die Durchführung kann delegiert werden – die Verantwortung für Organisation und Wirksamkeit bleibt.

Unternehmer, Führungskraft, Vorgesetzte: trifft die Pflicht zur Unterweisung

Unternehmer und Führungskraft müssen sicherstellen, dass Unterweisungen geplant, durchgeführt und dokumentiert sind.

Vorgesetzte sind oft die wirksamsten Unterweisenden, weil sie Arbeitsplatz und Tätigkeiten real kennen.

Fachkundige Personen und Erfahrung: wer unterweisen darf

Unterweisend kann sein, wer fachkundig ist und die Tätigkeit beurteilen kann: Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, qualifizierte Ausbilder.

Wichtig ist, dass Unterweisende Inhalte verständlich erklären und praktische Umsetzung prüfen können.

Arbeitnehmerüberlassung: Entleiher und Verleiher – wer unterweist Beschäftigte?

Bei Arbeitnehmerüberlassung gilt: Wer die Arbeitsleistung im Betrieb einsetzt (Entleiher), muss die arbeitsplatzbezogene Unterweisung sicherstellen.

Der Verleiher unterweist oft allgemein. Die konkrete Unterweisung am Arbeitsplatz bleibt regelmäßig Aufgabe des Entleihers.

Durchführung und Dokumentation: Nachweis, Unterschrift und schriftliche Dokumentation

Ohne Dokumentation gibt es keinen belastbaren Nachweis. Bei Unfall oder Prüfung zählt, ob Unterweisung nachweisbar stattgefunden hat.

Dokumentation muss so konkret sein, dass Inhalte, Teilnehmende und Zeitpunkt eindeutig sind.

Unterweisung muss dokumentiert werden: Was in die Dokumentation gehört

  • Datum, Uhrzeit, Ort
  • Arbeitsplatz und Tätigkeit / Aufgabenbereich
  • Arbeitsmittel, neue Arbeitsmittel oder neue Technologie (falls relevant)
  • Inhalte: Gefährdung, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Notfällen, Betriebsanweisungen
  • Name der unterweisenden Person
  • Namen aller Beschäftigten / Teilnehmenden
  • Unterschrift der Unterwiesenen und der Unterweisenden

Dokumentation als Nachweis: typische Fehler, die die Unterweisung entwerten

Problematisch sind pauschale Formulare ohne Tätigkeitsbezug, fehlende Teilnehmerlisten oder fehlende Unterschriften.

Auch gefährlich: „Einweisung durchgeführt“ als Ersatz – ohne konkrete Unterweisungsinhalte.

Beispiel: Protokoll einer unterwiesenen Tätigkeit am Arbeitsmittel

Arbeitsplatz: Lagerhalle, Warenein- und -ausgang
Tätigkeit: Be- und Entladen, innerbetrieblicher Transport, Arbeiten mit Lasten
Arbeitsmittel: Flurförderzeug / Hubarbeitsbühne (je nach Einsatz)
Inhalte: Gefährdungsbeurteilung, Verkehrswege, Schutzmaßnahmen, Notfällen, Betriebsanweisungen, PSA (z. B. Schutzausrüstung)
Unterweisend: Führungskraft / fachkundige Person
Nachweis: Teilnehmendenliste + Unterschriften

Unterweisungsinhalte: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln

Gute Unterweisung folgt einem klaren Muster: Kernaussage, Regeln, Beispiele, Übung, Kontrolle.

Sie ist eigens auf Arbeitsplatz, Tätigkeit, Arbeitsmittel und Gefährdung ausgerichtet.

Unterweisung nach Gefährdungsbeurteilung: welche Gefährdung ist real?

Die Gefährdungsbeurteilung definiert, welche Risiken wirklich auftreten: Quetschen, Absturz, Kollision, Gefahrstoff, Lärm, elektrische Gefährdung.

Unterweisung muss daraus konkrete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln ableiten.

Konkrete Inhalte nach Arbeitsmittel und Tätigkeit: Lasten, Verkehrswege, Notfällen

Je nach Tätigkeit werden Inhalte spezifisch: Lasten sichern, Sichtbereiche, Kommunikation, Freigaben, Gefahrenbereiche.

Für Notfällen müssen klare Handlungsabläufe sitzen: Stoppen, Absichern, Alarmieren, Erste Hilfe.

Betriebsanweisungen und Anweisungen und Erläuterungen: verständlich und praxisnah

Betriebsanweisungen müssen nicht nur ausgehändigt, sondern erklärt werden.

Gute Unterweisung übersetzt Regeln in Alltagshandeln: „Was bedeutet das konkret an deinem Arbeitsplatz?“

Schutzausrüstung und sicherheitsgerechten Umgang: PSA als Teil der Unterweisung

PSA ist nur wirksam, wenn Beschäftigte sie richtig auswählen und anwenden: Helm, Gehörschutz, Handschuhe, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe.

Unterweisung klärt: wann Pflicht, wo verfügbar, wie prüfen, wie ersetzen.

Rechtsfolgen: Warum fehlende Unterweisung und fehlender Nachweis teuer werden können

Wenn Unterweisung fehlt oder nicht nachweisbar ist, steigt das Risiko für Bußgelder, Regress und Haftung.

Im Unfallfall wird geprüft, ob Beschäftigte unterwiesen waren und ob Schutzmaßnahmen wirksam organisiert wurden.

Konsequenzen im Arbeits- und Gesundheitsschutz: von Bußgeld bis Haftung

Je nach Schwere kann es von behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern bis zu zivilrechtlichen Forderungen reichen.

Bei grober Pflichtverletzung oder schweren Unfällen können auch strafrechtliche Folgen relevant werden.

Fallstudie 1: Einweisung ohne Unterweisung der Beschäftigten – der teure Irrtum

Ein Betrieb bekommt eine Mietmaschine. Ein Techniker erklärt 30 Minuten die Bedienung (Einweisung), aber es gibt keine Unterweisung zur Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz.

Ein Beschäftigter arbeitet außerhalb des sicheren Bereichs, es kommt zu einem Unfall mit Ausfallzeit. Zusätzlich entstehen Kosten durch Stillstand, Ersatzpersonal und Aufarbeitung – die Unterweisung wäre im Verhältnis minimal gewesen.

Fallstudie 2: Unterweisung ohne Dokumentation – kein Nachweis, keine Verteidigung

Die Führungskraft sagt: „Wir haben das mündlich erklärt.“ Schriftliche Dokumentation und Unterschrift fehlen.

Bei einer Prüfung zählt das praktisch wie „nicht durchgeführt“, weil der Nachweis nicht belastbar ist.

Fallstudie 3: Veränderungen im Aufgabenbereich – Unterweisung nicht aktualisiert

Neue Technologie wird eingeführt, Arbeitsabläufe ändern sich, Gefährdungen verschieben sich.

Ohne aktualisierte Unterweisung bleibt das Verhalten im alten Modus – genau dann passieren typische Fehler.

Online-Unterweisungen und Lernmodule: Grenzen, Einsatz und Kombination mit Praxis

Online-Unterweisungen können Theorie effizient vermitteln, besonders als Lernmodule mit Verständnisfragen.

Sie ersetzen aber nicht automatisch die Praxis am Arbeitsplatz, wenn Bedienung, Handhabung oder Verhalten geübt werden muss.

Was online gut funktioniert: rechtliche Grundlagen, Arbeitsschutzgesetz, Basisregeln

Geeignet sind Inhalte wie rechtliche Grundlagen, allgemeine Verhaltensregeln, Gefahren erkennen, Notfallketten und Verständnisprüfungen.

Online ist auch gut, um Unterweisung zu wiederholen und Wissenslücken sichtbar zu machen.

Was online nicht reicht: Arbeitsmittel bedienen, Tätigkeiten mit hoher Gefährdung

Gerätebedienung, sicherheitsgerechter Umgang, Lasten bewegen oder Arbeiten mit Gefahrstoff brauchen Praxis und Kontrolle.

Hier muss Unterweisung die reale Tätigkeit abbilden – inklusive Übung und Beobachtung.

Übersicht: Online vs. Praxis in der Unterweisung der Beschäftigten

Thema Online geeignet? Warum
Rechtliche Grundlagen / Arbeitsschutzgesetz Ja Theorie, Verständnisprüfung möglich
Allgemeine Verhaltensregeln, Notfällen Ja Wiederholung in regelmäßigen Abständen
Arbeitsmittel bedienen / Einweisung am Gerät Nein Praxis, Handgriffe, Kontrolle erforderlich
Tätigkeiten mit Lasten und Verkehrswegen Teilweise Grundlagen online, Praxis am Arbeitsplatz zwingend
Gefahrstoff-Arbeiten Teilweise Regeln online, konkrete Anwendung und PSA-Praxis notwendig

Vergleich: Einweisung und Unterweisung mit Dokumentation und Nachweis

Einweisung ist gerätebezogen. Unterweisung ist umfassender und rechtlich als Pflicht verankert.

Entscheidend ist die Kombination: Einweisung am Arbeitsmittel plus Unterweisung zur Tätigkeit und Gefährdung am Arbeitsplatz.

Merkmal Einweisung Unterweisung
Rechtliche Pflicht Ergänzend, je nach Kontext erforderlich Pflicht zur Unterweisung (u. a. § 12 ArbSchG, BetrSichV)
Zeitpunkt Vor Erstinbetriebnahme / Gerätewechsel Vor Aufnahme der Tätigkeit, mindestens jedoch einmal jährlich, bei Änderungen
Inhalte Bedienung, Funktionen, Sicherheitseinrichtungen Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen, Notfällen, Tätigkeit
Ziel Bedienungssicherheit Arbeits- und Gesundheitsschutz, sicherheitsgerechten Verhalten, Prävention
Durchführung Techniker, Hersteller, Vermieter, erfahrene Personen Führungskraft, Vorgesetzte, fachkundige Personen, Ausbilder
Dokumentation Empfohlen Schriftliche Dokumentation mit Unterschrift als Nachweis
Rechtsfolge bei Ausfall Betriebsrisiko, Fehler in der Bedienung Bußgeld-/Haftungsrisiko, fehlender Nachweis im Ernstfall

Häufige Fehler: Warum Unterweisungen scheitern und wie du sie sicherstellst

Viele Betriebe unterweisen „irgendwie“, aber nicht wirksam oder nicht nachweisbar.

Mit wenigen Standards lässt sich das sofort verbessern.

Fehler 1: Unterweisung zu allgemein statt auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich der Beschäftigten

Allgemeines Wissen ist gut, aber es verhindert keine tätigkeitsbezogenen Unfälle.

Unterweisung muss eigens auf Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Tätigkeit ausgerichtet sein.

Fehler 2: Keine Wiederholung trotz Gefährdungsentwicklung

Wenn sich Bedingungen ändern, muss Unterweisung angepasst werden.

Sonst passen Verhalten und Schutzmaßnahmen nicht mehr zur Realität.

Fehler 3: Dokumentation ohne Inhalt oder ohne Unterschrift

Ein Blatt Papier ohne Inhalte ist kein Nachweis.

Unterschrift der Unterwiesenen ist zentral, um „verstanden“ und „teilgenommen“ zu belegen.

Fehler 4: Durchführung ohne Kontrolle der Fertigkeit

Unterweisung muss prüfen, ob Beschäftigte Regeln anwenden können.

Kurze Praxischecks am Arbeitsplatz erhöhen Wirksamkeit massiv.

Fazit: Unterweisung der Beschäftigten ist Pflicht – Einweisung ergänzt, Dokumentation schafft Nachweis

Unterweisung ist die rechtliche Pflicht und der Kern von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb.

Einweisung ergänzt praxisnah am Arbeitsmittel – ersetzt aber die Unterweisung der Beschäftigten nicht.

Wer Unterweisungen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen plant, an die Gefährdungsentwicklung anpasst und sauber dokumentiert, schützt Menschen, reduziert Risiken und handelt rechtssicher.

Benjamin_Biberger_f09df03b-780b-4e03-8991-ca3f20113b29 - BIBERGER
Über den Autor

Benjamin Biberger

Geschäftsführer

Benjamin ist Gründer und Geschäftsführer von BIBERGER Arbeitsbühnen & Stapler.

Er ist verantwortlich für die kaufmännischen und administrativen Bereiche des Unternehmens und sorgt gemeinsam mit seinem Team für die Optimierung der betrieblichen Abläufe und die optimale Unterstützung der Kunden bei ihren Projekten.

Durch seine langjährige Erfahrung in den Bereichen Organisation und Projektmanagement sorgt er für ein stabiles Fundament – im eigenen Tagesgeschäft, in der nachhaltigen Weiterentwicklung der Prozesse sowie in der Zusammenarbeit mit Partnern und Kunden.

Unser redaktioneller Qualitätsanspruch

Die Fachinhalte auf biberger.de werden redaktionell erstellt, geprüft und fortlaufend gepflegt. Grundlage ist unsere tägliche Arbeit mit Arbeitsbühnen, Teleskopstaplern und Flurförderzeugen – in Vermietung, Verkauf, Einsatzplanung und technischer Betreuung.

Jeder Beitrag entsteht aus realen Erfahrungswerten und wird redaktionell nach Fachkriterien auf Verständlichkeit, Genauigkeit und Praxisbezug überprüft. Technische Aussagen werden regelmäßig gegen aktuelle Branchenstandards und bewährte Verfahren abgeglichen.

Ziel unserer Veröffentlichungen ist es, verlässliches Fachwissen zugänglich zu machen und Anwendern, Entscheidern und Branchenpartnern Orientierung zu bieten. BIBERGER versteht sich als unabhängige Informationsplattform für sichere, wirtschaftliche und moderne Höhenzugangstechnik – fundiert, nachvollziehbar und frei von werblichem Einfluss.

Alle Inhalte dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung. Trotz größter Sorgfalt können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder die Anwendung im konkreten Projektfall übernehmen.

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FAQ

Was bedeutet Unterweisung?

Eine Unterweisung ist eine verbindliche Einweisung in sicherheitsrelevante Inhalte, die Beschäftigte vor Beginn bestimmter Tätigkeiten erhalten müssen. Sie vermittelt praxisnahes Wissen zu Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – z. B. beim Bedienen von Maschinen oder Fahrzeugen. Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen regelmäßig wiederholt werden.

Was bedeutet Einweisung?

Eine Einweisung ist die konkrete Einführung in die Bedienung eines bestimmten Geräts oder einer Maschine – z. B. eines Gabelstaplers oder einer Arbeitsbühne. Sie erfolgt vor dem ersten Einsatz und erklärt Funktionen, Bedienung, Sicherheitsmerkmale und Besonderheiten des jeweiligen Modells. Eine Einweisung ist meist anlassbezogen und gerätespezifisch.

Welche Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben?

Gesetzlich vorgeschrieben sind Unterweisungen zu allen Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial, z. B. im Umgang mit Arbeitsmitteln, Maschinen, Gefahrstoffen, persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz (§ 12), die DGUV Vorschrift 1 und weitere Spezialvorschriften je nach Branche und Tätigkeit.

Was ist eine praktische Unterweisung?

Eine praktische Unterweisung ist die direkte Einweisung in eine Tätigkeit oder den Umgang mit einem Arbeitsmittel – am konkreten Arbeitsplatz. Dabei werden sicheres Verhalten, Handgriffe, Abläufe und Gefahrenquellen in der Praxis erklärt und gezeigt. Ziel ist es, das theoretische Wissen im realen Arbeitsumfeld anzuwenden.

Was ist eine DGUV-Unterweisung?

Eine DGUV-Unterweisung ist eine verpflichtende Sicherheitsunterweisung nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie informiert Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen und sicheres Verhalten bei bestimmten Tätigkeiten oder im Umgang mit Arbeitsmitteln – und muss mindestens einmal jährlich dokumentiert erfolgen (DGUV Vorschrift 1, § 4).

Was ist der Unterschied zwischen Schulung und Unterweisung?

Der Unterschied liegt im Umfang und Ziel:

Eine Schulung vermittelt umfangreiche Fachkenntnisse, meist im Rahmen einer Ausbildung oder Qualifizierung (z. B. Staplerschein).

Eine Unterweisung ist kurz, praxisbezogen und gesetzlich vorgeschrieben – sie dient der Sicherheitsbelehrung vor oder während einer Tätigkeit.

Was ist eine UVV-Unterweisung?

Eine UVV-Unterweisung ist eine Sicherheitsunterweisung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften. Sie informiert Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen und korrektes Verhalten bei der Arbeit. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich vorgeschrieben und muss dokumentiert werden (DGUV Vorschrift 1, § 4).

Wie oft muss eine Unterweisung zur PSA gegen Absturz (PSAgA) erfolgen?

Die Unterweisung zur PSA gegen Absturz (PSAgA) muss mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Bei besonderen Gefährdungen, neuen Tätigkeiten oder nach längeren Pausen kann auch eine häufigere Unterweisung erforderlich sein – gemäß DGUV Regel 112-198.

Wie oft muss man eine Stapler-Unterweisung machen?

Eine Stapler-Unterweisung muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden – unabhängig davon, ob ein Staplerschein vorhanden ist. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 1, § 4, die eine jährliche Sicherheitsunterweisung für Flurförderzeuge vorschreibt.

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