Du liest: Bedienerpflichten für Arbeitsbühnen und Stapler
Zusammenfassung Das Wichtigste in Kürze

Wer Arbeitsbühnen oder Stapler bedient, trägt Verantwortung – für sich, andere und die Maschine. Nur geschulte und schriftlich beauftragte Personen dürfen diese Geräte führen. Zu den wichtigsten Pflichten zählen die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle, das Beachten der Betriebsanweisung und der korrekte Einsatz von PSAgA bei bestimmten Bühnentypen. Auch scheinbar kleine Versäumnisse, wie fehlende Prüfsiegel oder unzureichende Absperrung, können haftungsrelevant sein.

Staplerfahrer und Bühnenbediener müssen darüber hinaus Gefahren aktiv erkennen, dokumentieren und melden. Bei Arbeitskörben gelten besondere Regeln: nur gelegentliche Nutzung, Tragfähigkeit mindestens 5× der Gesamtlast und zugelassenes GS/TÜV-Siegel. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt nicht nur die DGUV- und TRBS-Vorgaben, sondern sorgt auch für einen sicheren und effizienten Arbeitsablauf – ganz gleich, ob auf der Baustelle, im Lager oder im öffentlichen Raum.

Zusammenfassung Das Wichtigste in Kürze

Wer Arbeitsbühnen oder Stapler bedient, trägt Verantwortung – für sich, andere und die Maschine. Nur geschulte und schriftlich beauftragte Personen dürfen diese Geräte führen. Zu den wichtigsten Pflichten zählen die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle, das Beachten der Betriebsanweisung und der korrekte Einsatz von PSAgA bei bestimmten Bühnentypen. Auch scheinbar kleine Versäumnisse, wie fehlende Prüfsiegel oder unzureichende Absperrung, können haftungsrelevant sein.

Staplerfahrer und Bühnenbediener müssen darüber hinaus Gefahren aktiv erkennen, dokumentieren und melden. Bei Arbeitskörben gelten besondere Regeln: nur gelegentliche Nutzung, Tragfähigkeit mindestens 5× der Gesamtlast und zugelassenes GS/TÜV-Siegel. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt nicht nur die DGUV- und TRBS-Vorgaben, sondern sorgt auch für einen sicheren und effizienten Arbeitsablauf – ganz gleich, ob auf der Baustelle, im Lager oder im öffentlichen Raum.

Wer Arbeitsbühnen oder Stapler bedient, trägt Verantwortung – für sich, andere und die Maschine. Nur geschulte und schriftlich beauftragte Personen dürfen diese Geräte führen. Zu den wichtigsten Pflichten zählen die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle, das Beachten der Betriebsanweisung und der korrekte Einsatz von PSAgA bei bestimmten Bühnentypen. Auch scheinbar kleine Versäumnisse, wie fehlende Prüfsiegel oder unzureichende Absperrung, können haftungsrelevant sein.

Staplerfahrer und Bühnenbediener müssen darüber hinaus Gefahren aktiv erkennen, dokumentieren und melden. Bei Arbeitskörben gelten besondere Regeln: nur gelegentliche Nutzung, Tragfähigkeit mindestens 5× der Gesamtlast und zugelassenes GS/TÜV-Siegel. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt nicht nur die DGUV- und TRBS-Vorgaben, sondern sorgt auch für einen sicheren und effizienten Arbeitsablauf – ganz gleich, ob auf der Baustelle, im Lager oder im öffentlichen Raum.

Bedienerpflichten für Arbeitsbühnen

Vor dem Einsatz

Vor Inbetriebnahme ist eine tägliche Sicht- und Funktionsprüfung Pflicht. Der Bediener trägt ab der ersten Bewegung die Verantwortung für die Betriebssicherheit – auch bei Mietgeräten. Zu prüfen sind: Rahmen, Ausleger, Schweißnähte, Hydraulik, Schläuche, Elektrik, Batterie/Tank, Reifen, Stützen, Not-Aus, Bodensteuerung, Verriegelungen und Bedienelemente. Ebenso die Prüfplakette oder das Prüfsiegel.

Die Betriebsanweisung muss orts- und einsatzspezifisch vorliegen – nicht nur als allgemeines Dokument. Eine Ortsbegehung mit Gefährdungsbewertung ist verpflichtend, um Untergrund, Witterung und Umgebung korrekt zu beurteilen.

Das Arbeitsdiagramm ist Grundlage für jede Bewegung. Es sollte gut sichtbar oder ausgedruckt mitgeführt werden. Die zulässige Nennlast (Personen + Werkzeug + Material) darf nicht überschritten werden.

Bei Teleskop- und LKW-Bühnen gilt PSAgA-Pflicht. Bei Scherenbühnen hängt sie von Bauhöhe und Einsatzumgebung ab – unter ca. 5 m oft nicht erforderlich, über 6 m meist vorgeschrieben. Im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen. Gurte und Verbindungselemente müssen arbeitstäglich auf Schäden geprüft werden. Helm mit Kinnriemen nach EN 12492 ist vorgeschrieben.

Während des Einsatzes

Die Bühne darf nur auf tragfähigem Boden betrieben werden. Abstützungen müssen vollständig aufliegen. Wind- und Wetterverhältnisse sind laufend zu beobachten. Im Zweifel: stehen lassen.

Drücken, Ziehen oder Abstützen der Bühne gegen Bauwerke ist verboten – die zulässige Handkraft darf nicht überschritten werden. Arbeitsbühnen sind keine Montagehilfen.

Der Gefahrenbereich unter der Bühne ist abzusperren. Auf öffentlichen Flächen sind Sicherungsposten oder Einweiser erforderlich.

Freileitungen: Sicherheitsabstände und 5-Punkte-Prüfung

Zu elektrischen Leitungen ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Maßgeblich ist die Spannung:

Spannung Mindestabstand
bis 1 000 V 1 m
1 000 – 110 000 V 3 m
110 000 – 220 000 V 4 m
220 000 – 380 000 V 5 m
Unbekannte Spannung 5 m

Die genannten Abstände beziehen sich auf die beweglichen Teile der Bühne – etwa Ausleger, Arbeitskorb oder Gabel. Sie gelten als Richtwerte; bei Hochspannungsleitungen oder Unsicherheit ist stets der Netzbetreiber zu informieren. Neuere Normen wie DIN EN 50341 können abweichende Werte vorsehen.

Die 5-Punkte-Prüfung nach DGUV Information 203-005 umfasst:

  1. Spannung ermitteln
  2. Sicherheitsabstand bestimmen
  3. Sichtlinie und Abstand vor Ort prüfen
  4. Bewegungsradius der Bühne bewerten
  5. Im Zweifel Netzbetreiber kontaktieren

Nach dem Einsatz

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Bühne vollständig abzusenken, der Schlüssel abzuziehen und das Gerät gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Alle Mängel sind schriftlich zu melden und zu dokumentieren.

Not-Aus und Notablass – klar unterscheiden

  • Not-Aus: unterbricht Stromzufuhr, stoppt alle Bewegungen sofort.
  • Notablass: entlastet Hydraulik, senkt Plattform kontrolliert ab.

Beide Funktionen müssen dem Bediener bekannt sein. Die Rettung erfolgt über Notablass, Bodensteuerung (falls vorhanden) oder eine zweite Bühne des gleichen Modells oder dokumentiert gleichwertiger Typenprüfung. Ab etwa 30 m Arbeitshöhe ist meist nur eine interne Bergung oder Feuerwehrunterstützung realistisch.

Allgemeine Pflichten

Bedienung nur mit Bedienausweis, schriftlicher Beauftragung und jährlicher Unterweisung. Unterlagen sind mitzuführen. Alkohol, Drogen und Übermüdung schließen den Einsatz aus.

Die Garantenpflicht verpflichtet den Bediener, Gefahren aktiv abzuwehren und Mängel zu melden. Die tägliche Prüfung sollte dokumentiert werden – insbesondere bei Fremdvermietung, da hier Nachweis- und Haftungspflichten greifen.

Bedienerpflichten für Stapler

Vor dem Einsatz

Staplerfahrer müssen ihr Gerät täglich prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Sicht- und Funktionskontrolle ist nach DGUV V 68 § 9 vorgeschrieben. Prüfergebnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Eine beauftragte Aufsichtsperson muss die Protokolle kontrollieren und freigeben. Diese Rolle kann der Schichtleiter, Werkstattmeister oder eine per Beauftragungsformular benannte Person übernehmen. Die Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Sichtprüfung umfasst: Fahrzeugrahmen, Reifen, Hydraulik, Hubmast, Ketten, Batterie, Anbaugeräte. Funktionsprüfung: Beleuchtung, Hupe, Bremse, Lenkung, Mast- und Neigefunktion, Rückhaltesystem.

Während des Einsatzes

Stapler sind mit Umsicht zu führen. Die zulässige Tragfähigkeit laut Lastdiagramm darf nicht überschritten werden. Der Fahrer muss die Ladungssicherung aktiv prüfen (VDI 2700) – nicht blind vertrauen.

Bei eingeschränkter Sicht ist Rückwärtsfahrt Pflicht; nötigenfalls mit Einweiser. Das Rückhaltesystem ist während der gesamten Fahrt anzulegen.

Arbeitskorb-Einsatz

Beim Einsatz eines Arbeitskorbs gelten besondere Regeln (DGUV Information 208-004):

  • PSAgA-Pflicht für Personen im Korb
  • Der Stapler darf mit angehobenem Korb nicht verfahren – nur minimale Ausrichtung erlaubt
  • Maximale Hubhöhe in der Regel 5–6 m
  • Tragfähigkeit: Der Stapler muss mindestens das Fünffache des Gesamtgewichts (Korb + Person + Last) tragen können
  • Technische Zulassung: Arbeitskörbe müssen über ein gültiges GS- oder TÜV-Siegel verfügen
  • Einsatzhäufigkeit: Nur für gelegentliche Arbeiten zulässig – regelmäßige oder tägliche Höhenarbeiten sind unzulässig
  • Bediener bleibt am Steuer; Kommunikation muss sichergestellt sein

Nach dem Einsatz

Nach Schichtende: Feststellbremse anziehen, Schlüssel abziehen, Gerät sichern. Mängel schriftlich melden. Nur technisch einwandfreie Geräte dürfen weiterbetrieben werden.

Allgemeine Pflichten

Staplerfahrer benötigen einen gültigen Staplerschein und eine schriftliche Beauftragung des Unternehmers (§ 7 DGUV V 68). Die jährliche Sicherheitsunterweisung ist Pflicht, bei Jugendlichen halbjährlich. Alkohol, Drogen, Krankheit oder Übermüdung schließen den Einsatz aus.

Fahrer unterliegen ebenfalls der Garantenpflicht: Sie müssen Gefahren erkennen, verhindern und unverzüglich melden. Verstöße können arbeits- und strafrechtliche Folgen haben.

Wichtige Unterschiede zwischen Bühne und Stapler

Arbeitsbühnen

  • PSAgA-Pflicht bei Teleskop- und LKW-Bühnen; bei Scherenbühnen je nach Höhe und Arbeitsdiagramm – im Zweifelsfall Hersteller fragen
  • Helmpflicht mit Kinnriemen (EN 12492)
  • Freileitungsabstände nach Spannung – Netzbetreiber bei Unsicherheit informieren
  • Gefahrenbereich absperren, Einweiser bei Straßenarbeiten
  • Garantenpflicht und Haftung auch bei Bedienfehlern

Stapler

  • Hinterachslenkung erfordert angepasste Fahrweise
  • Aktive Prüfung der Ladungssicherung (VDI 2700)
  • Arbeitskorb-Einsatz: Tragfähigkeit ≥ 5× Gesamtlast, GS/TÜV-Siegel erforderlich
  • Nur gelegentliche Arbeiten erlaubt, kein Regelbetrieb
  • Dokumentationspflicht und Aufsichtsperson im Betrieb

Fazit

Ob Bühne oder Stapler – Sicherheit entsteht durch Routine mit System. Wer täglich prüft, dokumentiert und im Zweifel pausiert, handelt professionell. Schulung, Aufmerksamkeit und Verantwortung sind die Grundlage für unfallfreies Arbeiten in der Höhe und im Betrieb.

Benjamin_Biberger_f09df03b-780b-4e03-8991-ca3f20113b29 - BIBERGER
Über den Autor

Benjamin Biberger

Geschäftsführer

Benjamin ist Gründer und Geschäftsführer von BIBERGER Arbeitsbühnen & Stapler.

Er ist verantwortlich für die kaufmännischen und administrativen Bereiche des Unternehmens und sorgt gemeinsam mit seinem Team für die Optimierung der betrieblichen Abläufe und die optimale Unterstützung der Kunden bei ihren Projekten.

Durch seine langjährige Erfahrung in den Bereichen Organisation und Projektmanagement sorgt er für ein stabiles Fundament – im eigenen Tagesgeschäft, in der nachhaltigen Weiterentwicklung der Prozesse sowie in der Zusammenarbeit mit Partnern und Kunden.

Unser redaktioneller Qualitätsanspruch

Die Fachinhalte auf biberger.de werden redaktionell erstellt, geprüft und fortlaufend gepflegt. Grundlage ist unsere tägliche Arbeit mit Arbeitsbühnen, Teleskopstaplern und Flurförderzeugen – in Vermietung, Verkauf, Einsatzplanung und technischer Betreuung.

Jeder Beitrag entsteht aus realen Erfahrungswerten und wird redaktionell nach Fachkriterien auf Verständlichkeit, Genauigkeit und Praxisbezug überprüft. Technische Aussagen werden regelmäßig gegen aktuelle Branchenstandards und bewährte Verfahren abgeglichen.

Ziel unserer Veröffentlichungen ist es, verlässliches Fachwissen zugänglich zu machen und Anwendern, Entscheidern und Branchenpartnern Orientierung zu bieten. BIBERGER versteht sich als unabhängige Informationsplattform für sichere, wirtschaftliche und moderne Höhenzugangstechnik – fundiert, nachvollziehbar und frei von werblichem Einfluss.

Alle Inhalte dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sicherheitsberatung. Trotz größter Sorgfalt können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder die Anwendung im konkreten Projektfall übernehmen.

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FAQ

Ist ein Bedienerausweis für Arbeitsbühnen Pflicht?

Ja, ein Bedienerausweis für Arbeitsbühnen ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn du eine Bühne beruflich nutzt. Grundlage ist die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10. Er bestätigt, dass der Bediener eine theoretische und praktische Ausbildung mit Prüfung absolviert hat und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt wurde.

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