Wer Arbeitsbühnen oder Stapler bedient, trägt Verantwortung – für sich, andere und die Maschine. Nur geschulte und schriftlich beauftragte Personen dürfen diese Geräte führen. Zu den wichtigsten Pflichten zählen die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle, das Beachten der Betriebsanweisung und der korrekte Einsatz von PSAgA bei bestimmten Bühnentypen. Auch scheinbar kleine Versäumnisse, wie fehlende Prüfsiegel oder unzureichende Absperrung, können haftungsrelevant sein.
Staplerfahrer und Bühnenbediener müssen darüber hinaus Gefahren aktiv erkennen, dokumentieren und melden. Bei Arbeitskörben gelten besondere Regeln: nur gelegentliche Nutzung, Tragfähigkeit mindestens 5× der Gesamtlast und zugelassenes GS/TÜV-Siegel. Wer diese Grundsätze beachtet, erfüllt nicht nur die DGUV- und TRBS-Vorgaben, sondern sorgt auch für einen sicheren und effizienten Arbeitsablauf – ganz gleich, ob auf der Baustelle, im Lager oder im öffentlichen Raum.
Bedienerpflichten für Arbeitsbühnen
Vor dem Einsatz
Vor Inbetriebnahme ist eine tägliche Sicht- und Funktionsprüfung Pflicht. Der Bediener trägt ab der ersten Bewegung die Verantwortung für die Betriebssicherheit – auch bei Mietgeräten. Zu prüfen sind: Rahmen, Ausleger, Schweißnähte, Hydraulik, Schläuche, Elektrik, Batterie/Tank, Reifen, Stützen, Not-Aus, Bodensteuerung, Verriegelungen und Bedienelemente. Ebenso die Prüfplakette oder das Prüfsiegel.
Die Betriebsanweisung muss orts- und einsatzspezifisch vorliegen – nicht nur als allgemeines Dokument. Eine Ortsbegehung mit Gefährdungsbewertung ist verpflichtend, um Untergrund, Witterung und Umgebung korrekt zu beurteilen.
Das Arbeitsdiagramm ist Grundlage für jede Bewegung. Es sollte gut sichtbar oder ausgedruckt mitgeführt werden. Die zulässige Nennlast (Personen + Werkzeug + Material) darf nicht überschritten werden.
Bei Teleskop- und LKW-Bühnen gilt PSAgA-Pflicht. Bei Scherenbühnen hängt sie von Bauhöhe und Einsatzumgebung ab – unter ca. 5 m oft nicht erforderlich, über 6 m meist vorgeschrieben. Im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen. Gurte und Verbindungselemente müssen arbeitstäglich auf Schäden geprüft werden. Helm mit Kinnriemen nach EN 12492 ist vorgeschrieben.
Während des Einsatzes
Die Bühne darf nur auf tragfähigem Boden betrieben werden. Abstützungen müssen vollständig aufliegen. Wind- und Wetterverhältnisse sind laufend zu beobachten. Im Zweifel: stehen lassen.
Drücken, Ziehen oder Abstützen der Bühne gegen Bauwerke ist verboten – die zulässige Handkraft darf nicht überschritten werden. Arbeitsbühnen sind keine Montagehilfen.
Der Gefahrenbereich unter der Bühne ist abzusperren. Auf öffentlichen Flächen sind Sicherungsposten oder Einweiser erforderlich.
Freileitungen: Sicherheitsabstände und 5-Punkte-Prüfung
Zu elektrischen Leitungen ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Maßgeblich ist die Spannung:
| Spannung | Mindestabstand |
|---|---|
| bis 1 000 V | 1 m |
| 1 000 – 110 000 V | 3 m |
| 110 000 – 220 000 V | 4 m |
| 220 000 – 380 000 V | 5 m |
| Unbekannte Spannung | 5 m |
Die genannten Abstände beziehen sich auf die beweglichen Teile der Bühne – etwa Ausleger, Arbeitskorb oder Gabel. Sie gelten als Richtwerte; bei Hochspannungsleitungen oder Unsicherheit ist stets der Netzbetreiber zu informieren. Neuere Normen wie DIN EN 50341 können abweichende Werte vorsehen.
Die 5-Punkte-Prüfung nach DGUV Information 203-005 umfasst:
- Spannung ermitteln
- Sicherheitsabstand bestimmen
- Sichtlinie und Abstand vor Ort prüfen
- Bewegungsradius der Bühne bewerten
- Im Zweifel Netzbetreiber kontaktieren
Nach dem Einsatz
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Bühne vollständig abzusenken, der Schlüssel abzuziehen und das Gerät gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Alle Mängel sind schriftlich zu melden und zu dokumentieren.
Not-Aus und Notablass – klar unterscheiden
- Not-Aus: unterbricht Stromzufuhr, stoppt alle Bewegungen sofort.
- Notablass: entlastet Hydraulik, senkt Plattform kontrolliert ab.
Beide Funktionen müssen dem Bediener bekannt sein. Die Rettung erfolgt über Notablass, Bodensteuerung (falls vorhanden) oder eine zweite Bühne des gleichen Modells oder dokumentiert gleichwertiger Typenprüfung. Ab etwa 30 m Arbeitshöhe ist meist nur eine interne Bergung oder Feuerwehrunterstützung realistisch.
Allgemeine Pflichten
Bedienung nur mit Bedienausweis, schriftlicher Beauftragung und jährlicher Unterweisung. Unterlagen sind mitzuführen. Alkohol, Drogen und Übermüdung schließen den Einsatz aus.
Die Garantenpflicht verpflichtet den Bediener, Gefahren aktiv abzuwehren und Mängel zu melden. Die tägliche Prüfung sollte dokumentiert werden – insbesondere bei Fremdvermietung, da hier Nachweis- und Haftungspflichten greifen.
Bedienerpflichten für Stapler
Vor dem Einsatz
Staplerfahrer müssen ihr Gerät täglich prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Sicht- und Funktionskontrolle ist nach DGUV V 68 § 9 vorgeschrieben. Prüfergebnisse sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Eine beauftragte Aufsichtsperson muss die Protokolle kontrollieren und freigeben. Diese Rolle kann der Schichtleiter, Werkstattmeister oder eine per Beauftragungsformular benannte Person übernehmen. Die Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.
Die Sichtprüfung umfasst: Fahrzeugrahmen, Reifen, Hydraulik, Hubmast, Ketten, Batterie, Anbaugeräte. Funktionsprüfung: Beleuchtung, Hupe, Bremse, Lenkung, Mast- und Neigefunktion, Rückhaltesystem.
Während des Einsatzes
Stapler sind mit Umsicht zu führen. Die zulässige Tragfähigkeit laut Lastdiagramm darf nicht überschritten werden. Der Fahrer muss die Ladungssicherung aktiv prüfen (VDI 2700) – nicht blind vertrauen.
Bei eingeschränkter Sicht ist Rückwärtsfahrt Pflicht; nötigenfalls mit Einweiser. Das Rückhaltesystem ist während der gesamten Fahrt anzulegen.
Arbeitskorb-Einsatz
Beim Einsatz eines Arbeitskorbs gelten besondere Regeln (DGUV Information 208-004):
- PSAgA-Pflicht für Personen im Korb
- Der Stapler darf mit angehobenem Korb nicht verfahren – nur minimale Ausrichtung erlaubt
- Maximale Hubhöhe in der Regel 5–6 m
- Tragfähigkeit: Der Stapler muss mindestens das Fünffache des Gesamtgewichts (Korb + Person + Last) tragen können
- Technische Zulassung: Arbeitskörbe müssen über ein gültiges GS- oder TÜV-Siegel verfügen
- Einsatzhäufigkeit: Nur für gelegentliche Arbeiten zulässig – regelmäßige oder tägliche Höhenarbeiten sind unzulässig
- Bediener bleibt am Steuer; Kommunikation muss sichergestellt sein
Nach dem Einsatz
Nach Schichtende: Feststellbremse anziehen, Schlüssel abziehen, Gerät sichern. Mängel schriftlich melden. Nur technisch einwandfreie Geräte dürfen weiterbetrieben werden.
Allgemeine Pflichten
Staplerfahrer benötigen einen gültigen Staplerschein und eine schriftliche Beauftragung des Unternehmers (§ 7 DGUV V 68). Die jährliche Sicherheitsunterweisung ist Pflicht, bei Jugendlichen halbjährlich. Alkohol, Drogen, Krankheit oder Übermüdung schließen den Einsatz aus.
Fahrer unterliegen ebenfalls der Garantenpflicht: Sie müssen Gefahren erkennen, verhindern und unverzüglich melden. Verstöße können arbeits- und strafrechtliche Folgen haben.
Wichtige Unterschiede zwischen Bühne und Stapler
Arbeitsbühnen
- PSAgA-Pflicht bei Teleskop- und LKW-Bühnen; bei Scherenbühnen je nach Höhe und Arbeitsdiagramm – im Zweifelsfall Hersteller fragen
- Helmpflicht mit Kinnriemen (EN 12492)
- Freileitungsabstände nach Spannung – Netzbetreiber bei Unsicherheit informieren
- Gefahrenbereich absperren, Einweiser bei Straßenarbeiten
- Garantenpflicht und Haftung auch bei Bedienfehlern
Stapler
- Hinterachslenkung erfordert angepasste Fahrweise
- Aktive Prüfung der Ladungssicherung (VDI 2700)
- Arbeitskorb-Einsatz: Tragfähigkeit ≥ 5× Gesamtlast, GS/TÜV-Siegel erforderlich
- Nur gelegentliche Arbeiten erlaubt, kein Regelbetrieb
- Dokumentationspflicht und Aufsichtsperson im Betrieb
Fazit
Ob Bühne oder Stapler – Sicherheit entsteht durch Routine mit System. Wer täglich prüft, dokumentiert und im Zweifel pausiert, handelt professionell. Schulung, Aufmerksamkeit und Verantwortung sind die Grundlage für unfallfreies Arbeiten in der Höhe und im Betrieb.






























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