Werkzeuge und Maschinen bringen nicht nur Produktivität – sondern auch Verantwortung. Wer Arbeitsmittel bereitstellt, muss auch für Sicherheit sorgen: durch klare Einweisungen und gesetzlich vorgeschriebene Unterweisungen.
Beide Begriffe tauchen oft im Arbeitsalltag auf, werden aber häufig verwechselt. Doch der Unterschied ist wichtig – für Arbeitsschutz, Haftung und rechtssicheres Handeln.
In diesem Beitrag erfährst du kompakt und verständlich, was Einweisung und Unterweisung genau bedeuten – und warum beide im Betrieb eine zentrale Rolle spielen.
Gesetzliche Grundlagen: Unterweisung ist Pflicht, Einweisung ergänzt
Die gesetzliche Grundlage schafft klare Vorgaben für den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln im Betrieb. Insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, Beschäftigte angemessen über die Handhabung und Gefährdungen von Arbeitsmitteln zu unterweisen.
Der Begriff „Unterweisung“ ist dabei fester Bestandteil der Gesetzestexte – zum Beispiel im Arbeitsschutzgesetz, in der DGUV Vorschrift 1 oder in der BetrSichV. Ziel ist es nicht nur, Informationen zu vermitteln, sondern Mitarbeitende nachhaltig zu befähigen, ihre Aufgaben sicher, korrekt und verantwortungsvoll auszuführen.
Die Einweisung als Begriff wird gesetzlich seltener erwähnt, ist jedoch praktisch eng mit der Unterweisung verbunden. Sie erfolgt meist direkt am Gerät und vermittelt die konkrete Bedienung und Handhabung eines bestimmten Arbeitsmittels – zum Beispiel bei der Ersteinführung neuer Maschinen oder Geräte.
Zusammengefasst bedeutet das: Gesetzlich vorgeschrieben ist die Unterweisung, die Einweisung ergänzt sie sinnvoll in der Praxis. Beide Maßnahmen sind notwendig, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und das Sicherheitsniveau im Betrieb dauerhaft zu sichern.
Die Unterweisung: Bedeutung, Ablauf und Verantwortung
Die Unterweisung ist ein zentraler Aspekt der betrieblichen Sicherheitskultur und eine gesetzliche Verpflichtung für jeden Unternehmer. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Kenntnisse und das Bewusstsein für den sicheren Umgang mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln zu vermitteln. Dabei geht es nicht nur um die richtige Bedienung, sondern auch um die Aufklärung über mögliche Gefahren, die mit dem Einsatz der Arbeitsmittel verbunden sind.
Gesetzliche Verankerung
Die Pflicht zur Unterweisung ist in der Betriebssicherheitsverordnung und anderen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Der Begriff „Unterweisung“ wird mehrfach verwendet, um die Notwendigkeit der Maßnahme zu unterstreichen. Eine Ausnahme bildet z. B. die UVV Flurförderzeuge (BGV D27), die für das selbstständige Führen von Flurförderzeugen eine Unterweisung fordert.
Verantwortung und Durchführung
Die Verantwortung für die Unterweisung trägt der Unternehmer. Er kennt die Gefährdungen und Einsatzorte am besten und ist deshalb verpflichtet, Mitarbeitende angemessen zu unterweisen. Durchgeführt wird die Unterweisung idealerweise durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine unterwiesene Führungskraft.
Häufigkeit und Dokumentation
Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich stattfinden – zusätzlich bei Änderungen im Arbeitsumfeld oder nach Unfällen. Sie müssen schriftlich dokumentiert werden. Fehlt dieser Nachweis, drohen Bußgelder und Probleme mit der Berufsgenossenschaft.
Die Einweisung: Praxisnah, aber rechtlich nicht ausreichend
Die Einweisung stellt in der Praxis einen wichtigen ersten Schritt dar – vor allem bei der Einführung neuer Maschinen oder bei wechselnden Bedienern. Sie ist jedoch nicht mit der gesetzlich verpflichtenden Unterweisung gleichzusetzen.
Was passiert bei der Einweisung?
Die Einweisung vermittelt die konkreten Funktionen eines Geräts oder einer Maschine: Bedienung, Bedienoberfläche, Sicherheitseinrichtungen. Sie findet häufig vor Ort bei Übergabe oder Inbetriebnahme statt und wird meist von einem Servicetechniker oder dem Vermieter durchgeführt.
Typische Einsatzszenarien
Einweisungen finden typischerweise statt:
- bei der Übergabe von Mietmaschinen
- bei der Einführung neuer Maschinen im Betrieb
- bei wechselndem Personal oder neuen Mitarbeitenden
Einweisung ersetzt keine Unterweisung
Wichtig: Auch wenn eine Einweisung gut durchgeführt wird – sie ersetzt niemals die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung. Die Einweisung betrifft das Gerät selbst, die Unterweisung bezieht sich auf die gesamte Gefährdungslage und die sichere Arbeitsweise im Kontext.
Besonderheit: Maschinenvermietung
Gerade bei Mietgeräten kommt es häufig vor, dass die eingewiesene Person nicht die eigentliche Bedienperson ist. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Unterweisung nachkommt.
Vergleich: Einweisung vs. Unterweisung
| Merkmal | Einweisung | Unterweisung |
|---|---|---|
| Rechtliche Pflicht | §12 BetrSichV (begrenzt) | §12 ArbSchG, §14 BetrSichV |
| Zeitpunkt | Vor Erstinbetriebnahme oder Gerätewechsel | Vor Arbeitsaufnahme, jährlich und bei Änderungen |
| Inhalte | Bedienung des Geräts, Sicherheitshinweise | Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Notfälle |
| Ziel | Bedienungssicherheit | Verhaltenssicherheit und Gesetzeskonformität |
| Durchführung | Techniker, Fachkraft vor Ort | Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Vorgesetzter |
| Dokumentation | Empfohlen | Gesetzlich vorgeschrieben |
| Dauer | 30–60 Minuten | 1–4 Stunden (je nach Gerät und Risiko) |
| Rechtsfolge bei Ausfall | Abmahnung, Betriebsrisiken | Bußgelder, Haftung bei Unfällen |
| Beispiele | Maschinenübergabe | Jährliche Sicherheitsschulung |
Unterweisung in der Praxis
Beispielhafte Protokollierung
Unternehmen: ABC Bau GmbH
Datum: 08.10.2025
Gerät: Gelenk-Teleskopbühne Typ X
Teilnehmer: Müller, Schmidt
Inhalte: Gefährdungen (Kippstabilität, Not-Halt, Arbeitsbereichsbegrenzung)
Dokumentation: Unterschrift der Teilnehmenden und Unterweisenden
Typische Fehler vermeiden
- Keine schriftliche Dokumentation
- Veraltete Inhalte (fehlende Aktualisierung nach Änderungen)
- Keine Übung unter realen Bedingungen
Wo können Mitarbeiter unterwiesen werden?
Je nach Betriebsgröße und Qualifikation gibt es mehrere Optionen:
Betriebsinterne Unterweisung
Führungskräfte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen die Schulungen selbst durch. Vorteil: Maßgeschneidert auf den Betrieb.
Externe Anbieter
Externe Partner wie SYSTEM LIFT bieten zertifizierte Unterweisungen für Bühnen, Stapler & Co. an – auch mit praktischer Prüfung.
Online-Unterweisungen
Digital und flexibel, oft mit Quiz zur Erfolgskontrolle. Eignen sich für Theorie, aber ersetzen keine praktische Einweisung.
Berufsgenossenschaften
Bieten regelmäßig Schulungen an – besonders zu rechtlichen Grundlagen und Arbeitsschutzpflichten.
Hersteller-Unterweisungen
Gerätehersteller bieten maschinenspezifische Einweisungen, die Einweisung und Unterweisung sinnvoll ergänzen.
Fazit: Einweisung ≠ Unterweisung
Einweisungen sind sinnvoll und praxisnah – doch gesetzlich gefordert ist die Unterweisung. Nur sie deckt alle sicherheitsrelevanten Aspekte und Haftungsthemen ab. Die korrekte Kombination beider Maßnahmen schützt deine Mitarbeitenden und dein Unternehmen.






























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